So erbringen wir unsere Leistungen für Sie
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Present Service
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zur Teilnahme an Werbeträgern von Present-Service Henckel von Donnersmarck & Co. bzw. ihrer Tochtergesellschaft Felicitas Promotions AG
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Teilnahmevereinbarungen zur Teilnahme an Werbeträgern (TV, Vertrag) zwischen den in der zugrundeliegenden TV genannten Auftragnehmern und den jeweiligen werbungtreibenden Vertragspartnern (Auftraggeber), die Unternehmen sind.
Diese AGB insb. Ziff. 1, 2, 3a und 8 ff. gelten, soweit sinnvoll, sinngemäss auch für sämtliche TV über Adressvermietungen und Co-Registrierungen seitens Felicitas Promotions AG (Verantwortlicher iSd DSG).
1.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere AGB ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringen.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in der TV und in diesen AGB schriftlich niedergelegt.
- Angebot und Annahme
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, uns den Abschluss der TV durch Unterzeichnung des Vertragsentwurfs anzubieten.
2.2. Soweit Vermittler (z.B. Werbeagenturen, Listbroker) eine TV abschliessen, kommt diese mit dem Vermittler zustande. Ein Werbungtreibender wird nur selbst Auftraggeber, wenn der Vermittler im Namen und mit Vertretungsmacht des Werbungtreibenden handelt. Wir sind berechtigt, vom Vermittler einen Nachweis der Vertretung zu verlangen.
- Unsere Media-Leistungen
3.1. Allgemein: Wir verbreiten Werbemittel des Auftraggebers mit/in/auf den in der TV vereinbarten, zielgruppenspezifischen Werbeträgern. Werbeträger sind alle unsere Medien sowie ggf. Media-Leistungen unserer Medien-Kooperationspartner, im Einzelnen insb. im Sampling-Bereich z.B. Geschenkpakete, im Print-Bereich z.B. Ratgeber, Flyer-Beilagen oder Post-Mailings, im Online-Bereich z.B. Websites, Plattformen und Apps einschl. ihrer Funktionen (z.B. Aktionen wie Geschenke, Gutscheine, Gewinnspiele) sowie Newsletter (z.B. Insertionen, Stand-Alones) und Ähnliches. Werbemittel sind sämtliche Beilagen (z.B. Produktproben, Give-Aways, Broschüren und Flyer), Print-Anzeigen (auch Sonderformate, Anschreiben, Advertorials und dergleichen) und Online-Kampagnen (z.B. Displaywerbung, Native Ads, Video Contents, Aktionen und dergleichen) sowie sonstige kampagnenspezifische Elemente (z.B. Sachpreise bei Gewinnspielen), Werbebotschaften und Ähnliches.
3.2. Beilagenaufträge: Wir bestücken die vereinbarten Werbeträger mit den jeweiligen Werbemitteln (Beilagen) des Auftraggebers, koordinieren die Belieferung und Menge der zur Verteilung kommenden Werbeträger mit den Empfängern (Endverbraucher/User/Zielgruppe) bzw. unseren kooperierenden Verteilstellen, welche die Geschenkpakete an die Empfänger überreichen, und versenden die zur Verteilung kommenden Werbeträger ordnungsgemäss an diese. Als Verteilung gilt der Versand des Werbeträgers an den Empfänger (i.e. Übergabe an einen anerkannten Versanddienstleister). Im Falle der Verteilung der Werbeträger über Verteilstellen gilt unsere Leistung als mit dem Versand der Werbeträger an die Verteilstelle erfüllt.
Die Auflage bezieht sich auf die zur Verteilung kommenden Werbeträger. Sie wird geplant auf Grundlage der Vorjahresauflage sowie aktueller Trends z.B. bei der Geburtenrate oder bei den Verteilstellen. Die Auflage ist daher unverbindlich und wird weder zugesichert noch garantiert. Sofern die im Vertragszeitraum vorgesehene Menge an Werbemitteln nicht zur Verteilung gelangt, sind wir berechtigt, die betreffenden Werbemittel des Auftraggebers unter Anrechnung auf die Auflage über andere Werbeträger oder alternative Vertriebskanäle, soweit im Wesentlichen die gleiche Zielgruppe erreicht wird, und/oder über den Vertragszeitraum hinaus zu verteilen, soweit eine derartige, alternative Verteilung dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar. Wir behalten uns das Recht vor, Werbemittel, welche von einzelnen Verteilstellen nicht akzeptiert werden, entsprechend nicht in an diese Verteilstellen gerichteten Werbeträger beizulegen. Diese nicht beigelegten Werbemittel werden dem Auftraggeber entsprechend nicht verrechnet.
Sofern nicht anders vereinbart, dürfen Beilagen max. 250’000 mm³ bzw. 100 g pro Beilagenauftrag betragen.
Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei EURO- Palettenstellplätze pro Monat und Beilagenauftrag in der vereinbarten Teilnahmegebühr enthalten. Ein darüber hinausgehender Bedarf an Lagerkapazität bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3.3. Print-Anzeigen: Wir drucken die Werbemittel des Auftraggebers ordnungsgemäss auf den vereinbarten Werbeträgern und verbreiten diese, bis die gesamte Druckauflage verteilt ist. Soweit die die Print-Anzeigen enthaltenden Werbeträger in unseren Geschenkpaketen zur Verteilung kommen, gilt Ziff. 3.2 sinngemäss.
3.4. Online-Kampagnen: Wir schalten die Werbemittel des Auftraggebers ordnungsgemäss auf den vereinbarten Websites bzw. Newslettern. Bei Aktionen (z.B. Geschenke, Gutscheine, Gewinnspiele) finden zusätzlich unsere Teilnahmebedingungen Anwendung, zu finden unter:
www.letsfamily.ch/teilnahmebedingungen
3a. Adressvermietungen, Co-Registrierungen und Auftragsbearbeitung
Betrifft NUR Felicitas Promotions AG. KEINE Datenlieferungen von Present-Service!
3a.1. Adressvermietungen: Wir stellen Adressen von Usern (Personendaten) einer bestimmten Kategorie (Zielgruppe) ggf. samt zielgruppenspezifischen Merkmalen (in Summe: Daten) unseren Auftraggebern für eigene Marketing-Aktionen (z.B. Mailings, Telefonmarketing) zur Verfügung (Bekanntgabe, Datenlieferung). Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die gelieferten Daten innerhalb von max. drei Monaten für den vereinbarten Zweck einzusetzen. Nach Verwendung der Daten, hat der Auftraggeber diese für eine weitere Verwendung zu sperren und nach Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen von seinen sämtlichen hierfür verwendeten Speichermedien vollständig wieder zu löschen, sofern der Auftraggeber keinen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 DSG gegenüber den betroffenen Personen nachweisen kann (z.B. Vertragsabschluss oder Einwilligung bzw. Co-Registrierung gemäss Ziff. 3a.2.). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von uns gelieferte Daten an Dritte weiterzugeben oder gemeinsam mit Dritten, insbesondere zur gemeinsamen Versendung von Werbematerial mehrerer Dritter zu verwenden (Bus Mailing), in eigenen oder Dateien Dritter zu speichern oder in sonst irgendeiner Weise zu vervielfältigen.
3a.2. Co-Registrierungen: Wir erheben auf Wunsch und im Auftrag der Auftraggebers von Usern im Zuge ihrer Registrierung auf unserer Webseite (Premium Co-Registrierung) und/oder im Rahmen ihrer Teilnahme an einer Aktion (Co-Registrierung) des Auftraggebers deren Einwilligung gemäss Art. 31 DSG zur widerrufsbedingten Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken, insbesondere E-Mail und Telefon gemäss Art. 3 UWG, durch den Auftraggeber. Die Erhebung der Einwilligung erfolgt gemäss dem Double-Opt-In-Verfahren. Das Einwilligungs-Protokoll wird auf unseren Servern für die Dauer von drei Jahren gespeichert und kann auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit nachgewiesen werden. Co-Registrierungen sind nur in Verbindung mit einer Anmietung der entsprechenden Daten gemäss Ziff. 3a.1. möglich und berechtigen den Auftraggeber zur dauerhaften Nutzung der gelieferten Daten im Rahmen der Vereinbarung bzw. bis auf Widerruf durch die betroffene Person.
3a.3. Die Erhebung, Bearbeitung, Selektion und Bekanntgabe der zu liefernden Daten erfolgt gemäss Art. 6 DSG nach Treu und Glauben mit angemessener Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Eine Garantie hinsichtlich Streuverlust oder Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
3a.4. Gelieferte Daten sind und bleiben unser Eigentum.
3a.5. Auftragsbearbeitung: Bei Datenlieferungen von uns an den Auftraggeber haben der Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen auf die von uns gelieferten Daten das Schweizerische Datenschutzgesetz zu beachten und uns bei Verstössen schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber hat zu diesem Zweck technische und organisatorische Massnahmen (TOMs), welche die Datensicherheit und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet, sicher zu stellen und uns ggf. auch nachzuweisen bzw. eine Überprüfung selbiger im Bedarfsfall zuzulassen. Wenn der Auftraggeber für die Bearbeitung unserer Daten weitere Auftragsbearbeiter beiziehen möchte, hat er den Unter-Auftragsbearbeiter ebenso mit einem Bearbeitungsvertrag verpflichten und uns dies mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet für den von ihm beauftragten Unter-Auftragsbearbeiter. Eine Bearbeitung unserer Daten bzw. die Beauftragung eines Unter-Auftragsbearbeiters in einem Drittstaat darf nur erfolgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z.B. angemessenes Datenschutzniveau). Der Auftraggeber hat uns eine etwaige Verletzung der Datensicherheit auch schon im Verdachtsfall samt einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) unverzüglich zu melden und uns bei der Erfüllung etwaiger Betroffenenrechte zu unterstützen.
3a.6. Betroffenenrechte: Mit der Nutzung der gelieferten Daten zu dem vereinbarten, eigenen Zweck, wird der Auftraggeber ebenso zum Mit-Verantwortlichen im Sinne von Art. 5 lit. j DSG. Der Auftraggeber hat etwaige Betroffenenrechte (Art. 25ff. DSG) wie Löschanfragen, Berichtigungs- oder Auskunftsersuchen sowie Widerrufe von Usern innerhalb von 30 Tagen in eigener Verantwortung zu bearbeiten.
3a.7. Etwaige Auskunftsersuchen von Usern aus von uns gelieferten Datensätzen müssen unverzüglich zur Bearbeitung auch an uns weitergegeben werden.
- Ergänzende Bestimmungen
4.1. Wir sind berechtigt, Werbeträger, die Werbemittel des Auftraggebers enthalten, für Zwecke der Eigenwerbung und unter Anrechnung auf die Auflage als Muster für andere Auftraggeber, Interessenten und Verteilstellen einzusetzen sowie im Rahmen von Messen direkt an die Empfänger zu übergeben, soweit im Wesentlichen die gleiche Zielgruppe erreicht wird.
4.2. Wir sind berechtigt, Werbeträger ganz oder teilweise einzustellen. Sollte hierdurch die vorgesehene Verteilung von Werbemitteln auch indirekt (z.B. Ratgeber, Flyer) unmöglich werden, sind wir berechtigt, die betreffenden Werbemittel des Auftraggebers über andere Werbeträger oder alternative Vertriebskanäle zu verteilen, soweit im Wesentlichen die gleiche Zielgruppe erreicht wird und soweit eine derartige, alternative Verteilung dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
4.3. Wir sind berechtigt, im Zuge technischen Fortschritts oder infolge neuer, zielgruppenanalytischer Erkenntnisse oder aufgrund konzeptioneller Neuausrichtungen jederzeit Änderungen an der äusseren Beschaffenheit (Gestaltung, Material, etc.) der Werbeträger vorzunehmen. Die äussere Beschaffenheit der Werbeträger ist keine einklagbare Leistungspflicht.
4.4. Wir können Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten übertragen, insbesondere, wenn Leistungen in den Aufgabenbereich von Sonderfachleuten fallen. Wir sind bei der Wahl unserer Erfüllungsgehilfen frei und haften für deren Handlungen nur in dem unter Ziff. 11 und 12 vereinbarten Umfang.
- Werbemittel und sonstige Ausführungsunterlagen
5.1. Die Konzeption und Herstellung des Werbemittels ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Verbreitung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber räumt uns sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen gewerblichen Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Vervielfältigung, Übertragung, Sendung und Entnahme aus einer Datenbank, in dem für die Durchführung der TV erforderlichen Umfang gegenständlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt ein.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns sämtliche Werbemittel und sonstige Ausführungsunterlagen, insbesondere alle anderen erforderlichen Waren, Werbematerialien, Werbemitteldaten und sonstigen Unterlagen des Auftraggebers, fristgerecht zur Verfügung zu stellen und uns laufend sämtliche zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen.
5.3. Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für von ihm gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels.
5.4. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Auftraggeber oder von dritter Seite zur Verfügung gestellte Werbemittel und sonstige Ausführungsunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob dieses zu einem bestimmten Termin den Empfängern zur Verfügung gestellt sein muss (Messeeinladungen, Seminare, Einlösefristen, etc.).
5.5. Werbemittel, die ein Verfalls- oder Mindesthaltbarkeitsdatum haben sind vom Auftraggeber so anzuliefern, dass das letzte Werbemittel einer Anlieferung zum Zeitpunkt seiner Beilage in den Werbeträger noch mindestens sechs Monate Zeit vor Ablauf des Verfalls- oder Mindesthaltbarkeitsdatum hat, z.B. Anlieferung einer Monatsmenge: 1+6 Monate; Anlieferung einer Jahresmenge: 12+6 Monate. Wird die erforderliche Zeitspanne unterschritten, gilt Ziff. 9 entsprechend.
5.6 Werbemittel dürfen grundsätzlich nur Aussagen über die vereinbarte Kampagne enthalten. Werbemittel, die andere als die vertraglich bestimmte Marke, Produkt und/oder Dienstleistung, insbesondere Dritter, bewerben (sog. Verbundwerbung), bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für lose, beigeklebte oder beigeheftete Komponenten von Werbemitteln (z.B. Beileger, Beikleber, Beihefter), die andere als die vertraglich bestimmte Marke, Produkt und/oder Dienstleistung, insbesondere Dritter, bewerben. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Werbemittel gemäss Ziff. 8 abzulehnen.
5.7 Werbemittel oder deren Verpackungen müssen grundsätzlich stapelbar sein. Werbemittel, die aus mehreren Komponenten bestehen und nicht in einer zusammenhängenden Einheit verpackt (z.B. Polybag) sind, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung. Andernfalls sind wir berechtigt, die Werbemittel gemäss Ziff. 8 abzulehnen.
5.8 Werbemittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die Güte der anderen Werbemittel innerhalb des Werbeträgers beeinträchtigen können (z.B. durch Geruchsausdünstungen, Auslaufen von Flüssigkeit, Glasbruch), bedürfen einer entsprechend angemessenen Verpackung. Andernfalls sind wir berechtigt, die Werbemittel gemäss Ziff. 8 abzulehnen. Gleiches gilt für sensible Werbemittel, deren Güte durch äussere Einflüsse trotz sachgemässer Verwendung leicht beeinträchtigt werden kann.
5.9. Werbemittel dürfen kein Gefahrgut enthalten. Der Auftraggeber hat uns vorab auf etwaige von einem Werbemittel ausgehende Gefahrenquellen zu informieren und entsprechende Hinweise auf das Werbemittel anzubringen. Im Zweifel sind wir berechtigt, Werbemittel, von denen mögliche Gefahren ausgehen, gemäss Ziff. 8 abzulehnen.
5.10. Werbemittel können mit dem Hinweis 'Anzeige', 'Werbung', 'Publireportage' oder Ähnlichem gekennzeichnet werden.
5.11. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind Exklusivitäten und Konkurrenzausschlüsse ausgeschlossen.
- Leistungs- und Lieferfristen
6.1 Alle Werbemittel und sonstige Ausführungsunterlagen, sind gemäss der vereinbarten Materialdisposition vom Auftraggeber rechtzeitig und frei Haus zum vereinbarten Termin zu liefern, insbesondere Beilagen in ausreichender Menge.
6.2. Warenanlieferungen: Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung einen Lieferschein beizufügen, aus dem die Liefermenge und die Artikelbezeichnung hervorgehen. Die Lieferung wird bei uns weder einer Mengen- noch einer Qualitätskontrolle unterzogen. Verbindlich sind für uns nur die Stückzahlen, die sich bei der Verarbeitung ergeben. Wir werden den Auftraggeber auf Mengen- oder Qualitätsabweichungen hinweisen, sofern uns solche bekannt werden oder sie offensichtlich sind.
6.3. Werbemitteldaten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ordnungsgemässe und insbesondere unserem Format oder unseren technischen Vorgaben entsprechende Werbemitteldaten mindestens 10 Arbeitstage vor Redaktionsschluss (Print-Anzeigen) bzw. Schaltungsbeginn (Online-Kampagnen) vollständig anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemitteldaten keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Die Werbemitteldaten müssen, falls sie nicht von uns erstellt werden, mit den vorgegebenen Formaten und Auflösungen (Print 300dpi; Online: 72dpi) geliefert werden. Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn entdeckt wird, dass Werbemitteldaten unbrauchbar sind oder sonst nicht den vereinbarten Formaten entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von Werbemitteldaten. Die Werbemitteldaten sind sofern nicht anders vereinbart direkt oder per File-Sharing an folgende E-Mail zu senden:
6.7. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese im Zweifel mit dem Zugang der Angebotsannahme.
- Lagerung der Werbemittel und der sonstigen Ausführungsunterlagen, Pfandrecht
7.1. Die Werbemittel und sonstigen Ausführungsunterlagen des Auftraggebers werden ordnungsgemäss in geschlossenen Räumen aufbewahrt bzw. gelagert und gegen Feuer, Elementarschäden und Diebstahl versichert. Für Schäden, die trotz sachgemässer Lagerung entstehen, haften wir nur in dem unter Ziff. 11 und 12 vereinbarten Umfang.
7.2. Wir erwerben an allen Waren, die der Auftraggeber bei uns eingelagert oder uns aus sonstigem Rechtsgrund übergeben hat, zur Sicherung unserer Forderungen ein Pfandrecht gem. Art. 899 ff. ZGB.
7.3. Werbemittel und sonstige Ausführungsunterlagen, insbesondere Beilagen, die nicht mehr zu ihrem vorgesehenen Einsatz kommen, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu Geschäftszeiten jeweiligen Lager abzuholen. Wir sind berechtigt, für die Abholung eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Ferner sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.4. Unsere Pflicht zur Aufbewahrung von Werbemitteldaten endet drei Monate nach ihrer letztmaligen Verbreitung. Danach sind wir berechtigt, überschüssige Werbemittel des Auftraggebers ggf. auch auf dessen Kosten zu vernichten.
- Ablehnung und Prüfung von Werbemitteln
8.1. Wir sind berechtigt, die Verbreitung von Werbemitteln, die auf Grund ihres Inhalts, ihrer Gestaltung und ihrer Aufmachung, gegen Wettbewerbs- und/oder die besonderen Werberechtsgesetze sowie gegen sonstige gesetzliche, behördliche oder sonstige kontextuell relevanten Bestimmungen (z.B. WHO-Kodex, Richtlinien der UNICEF und der Stillförderung Schweiz) verstossen oder Rechte Dritter beeinträchtigen, abzulehnen oder einzuschränken bzw. derartige, bereits verbreitete Werbemittel aus dem Verkehr zu ziehen. Dies gilt auch für Werbemittel, die seitens der Verteilstellen zu Beanstandungen führen. Bei Online-Kampagnen hat der Auftraggeber sicher zu stellen, dass über die Werbemittel nicht auf Daten oder Websites zugegriffen werden kann, die gegen die Gesetze oder Rechte Dritter verstossen und insbesondere keine sittlich anstössigen (insbesondere rassistischen, pornografischen, Gewalt verherrlichenden, beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen oder deren Inhalt vom Schweizer Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde.
8.2. Wir sind berechtigt, Werbemittel abzulehnen, deren Verbreitung wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unmöglich oder unzumutbar ist.
8.3. In den unter Ziff. 8.1. und 8.2. beschriebenen Fällen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche uns gegenüber zu, insbesondere keine Schadenersatzansprüche. Im Übrigen finden in diesen Fällen Ziff. 9.1. bis 9.5. entsprechende Anwendung.
8.4. Wir sind nicht verpflichtet, Werbemittel daraufhin zu prüfen, ob sie gegen Wettbewerbs- oder die besonderen Werberechtsgesetze oder gegen sonstige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstossen oder Rechte Dritter beeinträchtigen können. Wir sind darum bemüht, den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern uns etwaige Risiken bekannt werden.
8.5. Wir sind bei Print-Anzeigen und Online-Kampagnen berechtigt, Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, deutlich als Werbung erkennbar zu machen.
- Haftung des Auftraggebers
9.1. Stellt uns der Auftraggeber Werbemittel und sonstige Ausführungsunterlagen, nicht oder nicht fristgerecht zur Verfügung, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, insbesondere für den Erfüllungsschaden (Fehlmenge x Teilnahmegebühr) sowie für Schäden, die infolge der Verzögerung zu einer nicht fristgerechten oder unmöglichen Zusammenstellung oder Versendung eines Werbeträgers führten.
9.2. Der Auftraggeber ist für den Inhalt, die Gestaltung und rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemittel sowie für von den Werbemitteln und sonstigen Ausführungsunterlagen ausgehende Gefahren allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass seine Werbemittel gegen Wettbewerbs- oder die besonderen Werberechtsgesetze oder gegen sonstige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstossen oder Rechtsgüter Dritter wie z. B. Leben, Körper oder Gesundheit unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen. Wird ein Rückruf eines Werbemittels durch eine behördliche oder sonstige offizielle Instanz (z.B. Swissmedic) schriftlich angeordnet, übernimmt der Auftraggeber vollumfänglich sämtliche Kosten/Aufwendungen, welche sich aufgrund der Rückrufaktion ergeben.
9.3. Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die wegen seiner Werbemittel und sonstigen Ausführungsunterlagen von Dritten erhoben werden, insbesondere wegen etwaiger Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen oder wegen Verletzung von Rechtsgütern Dritter wie z. B. Leben, Körper oder Gesundheit. Von den Kosten der Rechtsverteidigung werden wir vom Auftraggeber freigestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
9.4. Der Auftraggeber haftet dem Empfänger gegenüber für einen in seinen Werbemitteln und sonstigen Ausführungsunterlagen verkörperten geldwerten Vorteil (z.B. Gutschein) und stellt uns insoweit von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
9.5. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die trotz sachgemässer Verwendung durch seine uns überlassenen Werbemittel und sonstigen Ausführungsunterlagen entstehen.
- Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen
10.1. Teilnahmegebühren sind gemäss der TV zu leisten. Sofern nicht anders bestimmt, gelten die nachstehenden Bestimmungen.
10.2. Zusatz- und Sonderleistungen stellen wir gesondert in Rechnung. Fallen für die Anlieferung der Vertragsunterlagen des Auftraggebers Transportkosten oder Entsorgungskosten für Umverpackungen an, so können wir diese auch gesondert in Rechnung stellen.
10.3. Unsere Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
10.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise bei TVen mit einer Gesamtlaufzeit von über einem Jahr, insbesondere bei sich automatisch verlängernden TVen, gemäss dem Index der Produzenten- und Importpreise Landesindex des BfS jährlich anzupassen.
10.5. Bei Zahlungsverzug werden die üblichen Zinsen sowie die daraus entstehenden Spesen in Rechnung gestellt. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die TV bis zur Zahlung der Teilnahmegebühr nicht weiter auszuführen oder von der TV zurückzutreten. Bei andauerndem oder wiederholtem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend zu machen. Der Auftraggeber kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Sicherheitsleistung in Form selbstschuldnerischer Bankbürgschaft in Höhe unseres Zahlungsanspruches nebst Zinsen und Kosten abwenden.
10.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Leistungshindernisse, Selbstbelieferung, Rücktritt
11.1. Unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemässer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse bei der Herstellung oder sonstiger Hindernisse durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Materialverknappungen, Import- und Exportrestriktionen, oder sonstigen gesamtwirtschaftluchen Entwicklungen, die uns oder unseren Lieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen verlängern bzw. verschieben sich unsere Leistungsfristen und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist.
11.2. Sollte es uns in diesen Fällen dauerhaft unmöglich, unzumutbar oder wesentlich erschwert werden, unsere Leistungspflichten zu erbringen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig zu werden.
11.3. Sofern die Fixkosten des Pakets nicht mehr gedeckt sind, behält sich Felicitas vor, den Vertrag mit einer Frist von 4 Monaten auf das Ende eines Monats zu kündigen.
- Haftung des Auftragnehmers
12.1. Soweit in diesem Vertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Haftung bei Verzug
12.2. Wir haften bei Verzug in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschliesslich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Verzug auf einer durch uns zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.3. Im Übrigen haften wir im Falle des Verzugs für jede vollendete Woche in Höhe einer pauschalierten Verzugsentschädigung von 0,5 % der Teilnahmegebühr, maximal jedoch in Höhe von 5,0 % der Teilnahmegebühr, sofern der Auftraggeber den Nachweis über einen höheren Verzugsschaden erbringt. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
12.4. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Haftung bei Mängeln und anderen Pflichtverletzungen
12.5. Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach Art. 201 OR geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
12.6. Liegt ein Mangel unserer Leistung vor, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten oder die Leistung neu zu erbringen. Mangelhafte Gegenstände sind uns gegen Kostenerstattung einzusenden. Soweit eine der beiden Arten der Nacherfüllung oder beide Arten unmöglich oder unverhältnismässig sein sollte, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Der Auftraggeber ist zur Selbstvornahme nicht berechtigt. Für unerhebliche Mängel ist die Haftung ausgeschlossen.
12.7. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, nach den gesetzlichen Regelungen entweder die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt); dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Mal misslingt.
12.8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Haftung nach dem Produktesicherheitsgesetz
12.9. Die Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Druckerzeugnissen, Werbematerialien oder sonstige Stoffe des Auftraggebers oder auf dessen Anweisungen zurückzuführen oder bereits bei einer Teilabnahme erkennbar waren und vom Auftraggeber genehmigt worden sind, ferner für auf Druckerzeugnissen, Werbematerialien oder sonstigen Stoffen des Auftraggebers beruhende Mängel, die auf Verstösse gegen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder sonstige gesetzliche oder behördliche Beschränkungen zurückzuführen sind, für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die ausserhalb des Vertragsgegenstandes liegen, insbesondere für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
12.10. Die Haftung im Online-Bereich ist ausgeschlossen bei technischen Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Server-Ausfall aufgrund Systemversagens sowie bei Hard- und Softwarefehlern, sofern wir diese nicht zu vertreten haben, sowie bei Einwirkungen Dritter, deren Handlungen uns nicht zugerechnet werden können (z.B. durch Viren oder Hacker-Angriffen), als auch bei sonstigen Ausfällen, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität des Servers oder zur Durchführung von technischen Wartungsarbeiten erforderlich ist/war. Bei einem Ausfall über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10% der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls.
12.11. Die Haftung ist in allen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
Haftung bei Unmöglichkeit
12.12. Wird unsere Leistung unbeschadet von Ziff. 4.2 unmöglich, so haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschliesslich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.13. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen maximal auf die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung beschränkt. Weitergehende Ansprüche wegen Unmöglichkeit unserer Leistungen sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
- Rücktritt und Kündigung
13.1. Wir sind in den gesetzlichen und in den vertraglich vereinbarten Fällen zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Aus wichtigen Gründen (z.B. Vertragsverletzung) sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
13.2. Wir sind ferner berechtigt, von der TV zurückzutreten, wenn die Interessen anderer Auftraggeber durch die Werbemittel wesentlich beeinträchtigt werden und uns die Verbreitung der Werbemittel auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nicht zuzumuten ist. Die Interessenbeeinträchtigung und Unzumutbarkeit der Werbemittel wird angenommen, wenn die Werbemittel dem Inhalt, Konzept oder der Zielgruppe des Werbeträgers nicht entspricht.
13.3. Im Falle des Rücktritts werden nur im Voraus geleistete Teilnahmegebühren, für welche noch keine Leistung erbracht worden ist, erstattet und Unterlagen zurückgegeben. Für bereits angelieferte Werbemittel gilt Ziff. 7 entsprechend. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
13.4. Ist eine feste Teilnahmedauer vereinbart, so endet dieser Vertrag mit deren Ablauf. Ist dagegen vereinbart, dass sich die Teilnahmedauer automatisch verlängert, wenn nicht eine Partei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Vertrages kündigt, so verlängert sich dieser Vertrag um den Verlängerungszeitraum, der, sofern nicht anders vereinbart ist, jeweils ein Jahr beträgt, wenn nicht eine Partei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraumes kündigt. Die Rechte des Auftraggebers, sich von diesem Vertrag in anderen Fällen zu lösen, die in diesem Vertrag oder im Gesetz bestimmt sind, bleiben unberührt.
13.5. Kündigt der Auftraggeber die TV in zulässiger Weise vor Ablauf der TV, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Teilnahmegebühren unter Verrechnung unserer durch die Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen und erlangten Vorteile zu verlangen. Die Aufwendungsersparnis wird pauschal mit 20 % der auf die ausstehenden Leistungen entfallenden Vergütung angesetzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine höhere Aufwendungsersparnis nachzuweisen.
13.6. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
- Verjährung
14.1. Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängel unserer Leistungen verjähren nach einem Jahr. Die Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und die Ausübung des Rücktrittsrechts (Rücktritt) sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt sind. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die Zahlung der Vergütung insoweit zu verweigern, als er auf Grund des Rücktritts oder der Minderung hierzu berechtigt wäre.
14.2. Die vertraglichen Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes und des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Sie gelten ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produktesicherheitsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sie gelten auch nicht für das Recht des Auftraggebers, sich bei einer nicht in einem Mangel unserer Leistung bestehenden und von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Schlussbestimmungen
15.1. Der Vertrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Es findet unsere Datenschutzerklärung Anwendung, zu finden unter:
15.2. Änderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform, einschl. Abweichungen vom Schriftformerfordernis.
15.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich gewollten Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke aufweist, die die Parteien geschlossen hätten, wenn sie daran gedacht hätten.
15.4.Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gewordenen geschäftlichen, betrieblichen und technischen Unterlagen einschliesslich aller hiervon erstellten Kopien und Aufzeichnungen sowie Informationen, sofern sie nicht bereits öffentlich sind oder vereinbarungsgemäss öffentlich werden, einschliesslich jener Informationen, welche aufgrund dieses Vertrages erarbeitet werden, jederzeit, auch nach Vertragsbeendigung, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten, Dritten weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen und auch nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
15.5. Erfüllungsort ist Zug bzw. ggf. der Ort, an dem die Werbeträger konfektioniert bzw. dem jeweiligen Versand- dienstleister übergeben werden. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Der Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist Zug.
(Stand: 01. März 2024)